Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 28b Inhalte und Verfahren für die Gemeinsamen Grundsätze und die Datenfeldbeschreibung
Stand: 31.12.2025
Wird zitiert von 22
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Nach Gewicht
- OLG Köln, 03.07.2014 – 7 U 13/14
- SG Freiburg, 13.05.2004 – S 11 KR 961/03
- LG Köln, 12.11.2013 – 5 O 65/13Zitiert von 1
- BSG, 13.03.2023 – B 12 KR 3/21 R(Betriebsprüfung - Verpflichtung eines Unternehmens, das Eventgastronomie und Menütransportdienst betreibt, zur Abgabe der Sofortmeldung nach § 28a Abs 4 SGB 4 - Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers für Feststellung der Sofortmeldepflicht)Zitiert von 5
- SG Berlin, 09.10.2015 – S 211 KR 692/14Zitiert von 9
- BGH, 11.06.2015 – IX ZB 76/13Insolvenzeröffnungsverfahren: Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast bei Eröffnungsantrag einer gesetzlichen Krankenversicherung wegen rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge für verschiedene ArbeitnehmerZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BSG, 23.09.2020 – B 5 RE 6/19 R(Ende der Fortwirkung einer am 31.12.1991 bestehenden Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 231 Abs 1 S 1 SGB 6 mit Aufgabe der entsprechenden Beschäftigung - kein Wiederaufleben der Befreiung nach erneuter Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber)Zitiert von 14
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2017 – L 9 KR 234/15
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2017 – L 9 KR 165/15Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28b SGB IV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/28b#abs-1 (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. bestimmen in Gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich:
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt auch für das Zahlstellenmeldeverfahren nach § 202 des Fünften Buches und für das Antragsverfahren nach § 2 Absatz 3 des Aufwendungsausgleichsgesetzes. Die Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/28b#abs-2 (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. bestimmen bundeseinheitlich das Verfahren, die Gestaltung des Haushaltsschecks nach § 28a Absatz 7 und das der Einzugsstelle in diesem Verfahren zu erteilende Lastschriftmandat durch Gemeinsame Grundsätze. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher in Bezug auf die steuerrechtlichen Angaben das Bundesministerium der Finanzen anzuhören hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/28b#abs-3 (3) Soweit Meldungen nach § 28a Absatz 10 oder 11 betroffen sind, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. zu beteiligen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/28b#abs-4 (4) (weggefallen)